Skip links

Einwanderungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. 

 Die Aufenthaltserlaubnis gemäß Absatz 3 erlischt, wenn sich die Person außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Europäische Union, Liechtenstein, Norwegen und Island) länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate befindet. Aus besonders wichtigen Gründen wie schwerer Krankheit, Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen oder militärischer Dienstpflicht, oder einer Dienstleistung ähnlich dem allgemeinen Wehrdienst oder Ersatzdienst, kann sich die Person außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für bis zu vierundzwanzig Monate aufhalten, wenn dies zuvor den Behörden gemeldet wurde. Wenn ein rechtliches Interesse des Betroffenen besteht, wird die Behörde auf Antrag feststellen, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist. Die Verpflichtung der Person besteht darin, einen Nachweis über ihren Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum vorzulegen.